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Um als gewerblich genutzte Baute oder Anlage zu gelten, muss diese selbst einen gewerblichen Betrieb enthalten bzw. einer gewerblichen Nutzung dienen (E. 4.1.1). Parkplätze, die vorwiegend als Nebenanlage zu Gewerberäumlichkeiten zu betrachten sind, sind als gewerblich zu qualifizieren. Dasselbe gilt für eine Zufahrtsstrasse, die als Zufahrt zu diesen Parkplätzen dient (E. 4.2). OGE 60/2024/19 vom 16. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht